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Bekanntmachungen
SCHÖFFENWAHL 2023
Die derzeitige Amtsperiode der Schöff*innen läuft zum 31.12.2023 aus. Im ersten Halbjahr 2023 werden bundesweit die Schöff*innen für die Amtszeit von 2024 bis 2028 gewählt. Auch aus Bad Säckingen werden wieder Frauen und Männer gesucht, die am Amtsgericht Bad Säckingen und am Landgericht Waldshut als Vertreter*innen des Volkes an der Rechtsprechung in Strafsachen teilnehmen. Die Stadt hat bis spätestens 23. Juni 2023 eine Vorschlagsliste für den Schöffenwahlausschuss aufzustellen. Bewerbungen werden ab sofort entgegengenommen.
Die Bewerbung für ein Schöffenamt in allgemeinen Strafsachen (gegen Erwachsene) richten Sie bitte an die Stadtverwaltung Bad Säckingen, Rathausplatz 1, 79713 Bad Säckingen.
Kontakt bei der Stadtverwaltung:
Muriel Schwerdtner
Leitung Fachbereich 2, Zimmer 8
07761/51-211
Die Bewerbung für ein Jugendschöffenamt richten Sie bitte direkt an das Landratsamt Waldshut, Jugendamt, Kaiserstr. 110, 79761 Waldshut-Tiengen.
Unter dem nachfolgenden Link www.schoeffenwahl.de können Sie sich ausführlich über dieses Amt informieren. Hier finden Sie auch die jeweiligen Bewerbungsformulare.
Für Interessierte empfehlen wir auch den Leitfaden des Justizministeriums, den Sie sich unter www.justiz-bw.de/,Lde/Startseite/Justiz/Schoeffenwahl+2023downloaden können. Ebenda finden Sie auch die Verwaltungsvorschrift (VwV Schöffen) aus der Sie die Kriterien und Ausschlussgründe für die Erstellung der Vorschlagsliste ersehen können.
Polizeiverordnung §12
Da es vermehrt Verunreinigungen durch Hunde beim Spielplatz und Sportplatz gab, hier nochmals die polizeiliche Verordnung Bad Säckingen.
Der Halter oder Führer eines Hundes hat dafür zu sorgen, dass diese ihre Notdurft nicht auf Spielplätzen, Gehwegen, in Grün- und Erholungsanlagen oder in fremden Vorgärten verrichten. Dennoch dort abgelegter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen. Dies gilt nach § 51 NatSchG auch für landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit (Betretungsverbot).